Merkzeichen H – kurz erklärt:
Das Merkzeichen H („hilflos“) wird eingetragen, wenn eine Person für häufige und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft fremder Hilfe bedarf (§ 33b Abs. 6 S. 3–4 EStG). Es bringt erhebliche Nachteilsausgleiche – insbesondere hohe Steuer-Pauschbeträge.
- 1. Was bedeutet „hilflos“ nach Gesetz & VersMedV?
- 2. Voraussetzungen: typische Fallgruppen (auch psychische Erkrankungen)
- 3. Vorteile & steuerliche Pauschbeträge
- 4. Sonderfall: Kinder & Jugendliche
- 5. Zusammenhang mit den Pflegegraden
- 6. Antrag, Nachweise & Widerspruch
- 7. Häufige Fragen
- 8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
1. Was bedeutet „hilflos“ nach Gesetz & VersMedV?
Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen H einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne von § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften ist, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAwV.
2. Voraussetzungen: typische Fallgruppen (auch psychische Erkrankungen)
Hilflosigkeit
a) … Grundvoraussetzung, dass Beschädigte „hilflos“ sind.
b) Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen – „nicht nur vorübergehend“ – für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Tagesablauf dauernd fremder Hilfe bedürfen. Erfasst sind auch Überwachung oder Anleitung sowie eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung.
c) Zu den Verrichtungen gehören u. a. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft; ebenso notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung, Kommunikation. Auch bei psychischen/geistigen Störungen kann Hilflosigkeit vorliegen, wenn Verrichtungen ohne ständige Überwachung nicht vorgenommen würden.
d) Der Hilfebedarf muss erheblich sein; einzelne Verrichtungen genügen nicht. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten bleiben außer Betracht.
e–g) Regelbeispiele (z. B. Blindheit, hochgradige Sehbehinderung, Querschnittlähmung, dauerndes Krankenlager) …
Zu den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages gehören z. B. Essen und Trinken sowie die unmittelbar der Nahrungsaufnahme dienenden Verrichtungen (z. B. das Zerkleinern der Nahrung, das Öffnen von Dosen und Behältnissen zur Entnahme von Fertignahrung), nicht aber hauswirtschaftlicher Hilfebedarf (vgl. BSG vom 2. Juli 1997, 9 RV 19/95, Leitsatz und Gründe).
3. Vorteile & steuerliche Pauschbeträge
Für hilflose Menschen erhöht sich der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 S. 3 EStG auf 3.700 €. Statt einer Ermäßigung nach § 33 EStG können Aufwendungen für Pflege in Höhe von 924 € jährlich berücksichtigt werden (§ 33b Abs. 6 S. 1 EStG).
Legaldefinition: „Hilflos“ ist, wer im Tagesablauf für mehrere Verrichtungen dauernd fremder Hilfe bedarf; erfasst sind auch Überwachung/Anleitung sowie ständige Bereitschaft (§ 33b Abs. 6 S. 3–4 EStG).
4. Sonderfall: Kinder & Jugendliche
Das Bundessozialgericht hat zur „Hilflosigkeit“ eines gehörlosen Kindes bzw. Jugendlichen im Sinne des § 33 b EStG darüber hinaus ausgeführt, dass zu den in § 33 b Abs. 6 EStG genannten Verrichtungen nicht nur die Bereiche der Körperpflege, Ernährung und Mobilität zählen. Zu den Verrichtungen können auch Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregung und Kommunikation zählen (vergleiche Urteil des Sozialgerichts vom 23. Juni 1993, 9/9A RVs 1/91):
… Der Kommunikationsstörung als Folge der Gehörlosigkeit wird in den AHP keine besondere Bedeutung beigemessen. Sie bedürfen insoweit der Korrektur.
…
… Über Sprache werden Kognition, soziales Verhalten und Persönlichkeitsentwicklung ebenso wie das emotionale Verhalten gelenkt. Wer nur mittels pädagogischer Hilfen, durch erläuternde Mediatoren oder Dolmetscherunterstützung lernen kann, erhält schon wegen des hohen Zeitaufwandes im gezielten Lernvorgang deutlich weniger an Anregungen, Informationen und Erklärungen. Erkenntniszugewinn in Form von Diskussionen mit Hörenden ist Gehörlosen verschlossen. Lernen findet aber lebenslang nicht nur bei gezielter Informationsvermittlung, sondern beim Nichtbehinderten auch in der gesellschaftlichen Interaktion ständig statt. Dies fehlt beim Hörsprachgeschädigten, sodass insoweit Anregungen, Erfahrungen, Informationen und Erkenntnisse nicht beiläufig vermittelt werden; hier fällt qualitativ ein ganzer Sektor aus. Zugleich entbehrt der Hörsprachgeschädigte damit entscheidender Hilfen für seine soziale Entwicklung, für das Erlernen von Zusammenleben, Kooperation und Interaktion; gesellschaftliche Normen und Wertvorstellungen sind schwer zu vermitteln. Fehlende Kontakte führen zu emotionalen Defiziten und abweichender Persönlichkeitsstruktur im Verhältnis zu Hörenden. Damit kommt es notwendig zu längeren und schwierigeren Ausbildungszeiten, weil die gesamte Entwicklung in kommunikative Prozesse eingebettet ist, die stimulieren, Information bieten und die Verarbeitung von Erfahrungen sowie die Lösung von Problemen erleichtern oder erst ermöglichen; unter Hörenden werden Fragen, noch ehe sie gestellt werden, beantwortet, indem Begründungen und Erklärungen aus dem Umfeld aufgenommen werden können. Das Kommunikationsdefizit mit der Folge von erschwertem und verzögertem Kenntniserwerb, einer lebenslang verlangsamten Weiterentwicklung und bleibender Fremdheit in der Gesellschaft der Hörenden, stellt die eigentliche Behinderung im Sinne des § 3 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) dar.
…
5. Zusammenhang mit den Pflegegraden (früher Pflegestufe)
(1) …
(2) … Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 65 Abs. 2 S. 2 EStDV.
Ab 2017 steht dem Merkzeichen H die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich. Das hat das Bundesministerium der Finanzen in einem BMF-Schreiben vom 19. August 2016 so festgelegt.
6. Antrag, Nachweise & Widerspruch
Wo? Antrag auf Feststellung von GdB/Merkzeichen bei der zuständigen Behörde (Versorgungsamt/Kommunalbehörde), Rechtsgrundlage: § 152 SGB IX.
Was einreichen? Antragsformular, aktuelle Befundberichte, Arztbriefe, Pflegestufen-/Pflegegrad-Bescheide, ggf. Schul-/Therapieberichte bei Kindern.
Wie wird entschieden? Versorgungsärztliche Gesamtwürdigung nach VersMedV (Teil A Nr. 4); es zählt der tägliche Hilfe-/Überwachungsbedarf in erheblichem Umfang.
Nach dem Bescheid: Binnen 1 Monat kann Widerspruch eingelegt werden (§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG); danach ggf. Klage zum Sozialgericht. Tipp: § 25 SGB X (Akteneinsicht) nutzen.
7. Häufige Fragen
Wann bekomme ich das Merkzeichen H?
Wenn bei mehreren häufigen, regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des Alltags dauerhaft Hilfe/Überwachung/Anleitung nötig ist (§ 33b Abs. 6 S. 3–4 EStG; § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAwV).
Gilt das auch bei psychischen Erkrankungen (z. B. PTBS, Depression)?
Ja, sofern ohne ständige Überwachung/Anleitung die Verrichtungen nicht sichergestellt sind (VersMedV, Teil A Nr. 4).
Besteht automatisch ein Zusammenhang mit einem Pflegegrad?
Nein. Steuerlich gelten Pflegegrad 4/5 wie H (§ 65 Abs. 2 EStDV).
Welche steuerlichen Vorteile bringt H?
Erhöhter Pauschbetrag 3.700 € (§ 33b Abs. 3 S. 3 EStG) sowie weitere Nachteilsausgleiche je nach Lage.
8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Vertiefende Beiträge zu Merkzeichen H, Pflegegraden und steuerlichen Nachteilsausgleichen:
Günter Ehrens says
Es ist eine Schande, Hilflose die hören und sehen können, werden seit 1939 einfach nicht zur Kenntnis genommen. Es gibt „Einrichtungen“ und „Istitutionen“, die Menschen mit starken Sprachschwierigkeiten systematische Diskriminieren und Gewalt ausüben. Wer es nicht wahr haben will, der komme noch Oberhavel. Ich begleite Sie zu meinem Sohne und kann dies mit Fotos und Dokumenten belegen.
Alex says
Ich habe GdB 80,G ÷B und Pflegegrad 3.Steht mir automatisch der Buchstabe H zu? Mir wurde er vom Versorgungsant abgelehnt.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Alex,
mit der Fragestellung, ob der Pflegegrad 3 „automatisch“ das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen H bewirkt, habe ich mich noch nicht auseinandergesetzt …
Allerdings sind mir durchaus Sachverhalte bekannt, bei denen die Voraussetzungen des Pflegegrades 3 vorliegen, die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens H meines Erachtens aber nicht … demzufolge neige ich dazu, die „Automatik“ zu verneinen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Nicole Budig says
Meine Tochter hat „Mukoviszidose“. Wegen erheblicher Lungenschädigungen durch Fibrosierung und entwickeltem Fassthorax infolge stark verkürzter Inspirationsmuskulatur und Hilfsmuskulatur benötigt sie, auch für die üblichen Verrichtungen des täglichen Lebens, Hilfe. Sie hat Pflegegrad 2. Wegen Bluthustens musste sie schließlich ihren Beruf als Physiotherapeutin aufgeben und erhielt die volle Erwerbsunfähigkeitsrente anerkannt. Sie hat einen GdB von 60. Hat sie auch Anspruch auf das Merkzeichen „H“?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Budig,
ohne umfassende Kenntnis des Sachverhaltes will ich hier keine Prognose wagen. Ihr Vortrag hört sich aber durchaus so an, als ob ein entsprechender Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des Vorliegens des Merkzeichens H Erfolg haben könnte. Evtl. muss ja auch der Grad der Behinderung höher als bisher angenommen werden.
Von zentraler Bedeutung für das Vorliegen des Merkzeichens H ist, ob Ihre Tochter ständig am Tag fremder Hilfe im Sinne des § 33 b EStG bedarf.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Elisabeth says
Sehr geehrter Herr Nippel,
meine Mutter hat den GdB 100 mit dem Merkzeichen Gl (Gehörlos). Die beschriebenen Sprachbarrieren machen auch ihr zu schaffen und ich regele sämtliche telefonische und postalische Korrespondenz und sonstige behördlichen Angelegenheiten. Sie möchte nun auch das Merkzeichen H beantragen und mir stellt sich die Frage, ob sie überhaupt eine Aussicht darauf hat.
Mit freundlichen Grüßen,
eine Tochter
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Elisabeth,
hilflos im Sinne des § 33 b Abs. 6 EStG kann auch sein, wer zur Kommunikation einer Hilfe bedarf (siehe oben, Anlage zu § 2 der Versordgungsmedizin-Verordnung, Teil A Nr. 4, Buchstabe c).
Zur Kommunikation gehören u. a. das Hören und die Fähigkeit zur Interaktion. Der Hilfebedarf muss aber für mindestens zwei Stunden am Tag bestehen. Voraussetzung ist ein ständiger Hilfebedarf (s. o. Teil A Nr. 4, Buchstabe b)., § 33 b Abs. 6 S. 3 EStG).
Gruß
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Silvia Siber says
Ich habe zwei autistische Kinder mit jeweils GdB 50 und ebenfalls jeweils Merkziechen „H“.
Muss die Entscheidung im Steuergesetz nicht dann auch automatisch zu einer Pflegegrad Einstufung auf mindestens 4 bedeuten? Der Umkehrschluß wäre doch iregndwie nicht sinnvoll?
MfG
Siber
Annika says
Meine Mutter hat einen GdB von 80 sowie Merkzeichen G.
Beim erstmaligen Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wurde ein Pflegeaufwand von jeweils 2h täglich von zwei Pflegepersonen als nachvollziehbar erachtet/bestätigt. Jedoch wurde aufgrund ihrer noch voll erhaltenen kognitiven Fähigkeiten nur der Pflegegrad 1 ermittelt.
Kann meine Mutter mit dem MDK-Gutachten das Merkzeichen H beantragen, da sie ständig auf Hilfe im oben angegebenen Umfang angewiesen ist?
Sie kann u.a. nicht mehr selbst den Unterkörper an-/ausziehen und benötigt deshalb auch beim Toilettengang Hilfestellung zum Herunterziehen der Kleidung. Bei der Pflege des Unterkörpers sowie beim Baden/Duschen benötigt sie ebenfalls stets Unterstützung.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung!
Kerstin. Sager says
Mein Bruder hat 100 Prozent Behinderung. Geistig und auch körperlich. Er hat die Buchstaben B und G auf seinem Ausweis stehen.
Ich will nun das H beantragen. Er kann nicht Lesen, Schreiben und hat mit der Sprache auch große Probleme. Also alleine außerhalb der Wohnung geht nicht und auch so muss man immer kontrollieren was Trinken und Körperhygiene angeht.
Hat ein H Aussicht auf Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen kerstin sager
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
ein Mensch mit Behinderung ist hilflos, wenn er für eine Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Der Hilfebedarf muss mindestens zwei Stunden erreichen.
Zu den Verrichtungen gehören im Wesentlichen An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, die Verrichtung der Notdurft und auch – anders als bei der Pflegebedürftigkeit – die Kommunikation.
Ob die Voraussetzungen bei Ihrem Bruder vorliegen, vermag ich allein anhand Ihrer Angaben nicht zu beantworten. Ich kann mir allerdings zunächst schon vorstellen, dass ein entsprechender Antrag auch Erfolg haben könnte.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
günni says
Meine Frau hat einen GdB von 100 sowie Merkzeichen G und B.
Beim Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wurde Pflegegrad 4 festgestellt und in einer Wiederholungsbegutachtung im Dezember 22 bestätigt.
Ich habe für meine Frau mit dem MDK-Gutachten das Merkzeichen H beantragen, da sie ständig auf Hilfe angewiesen ist.
Laut mündlicher Mitteilung des Versorgungsamts ist es nicht möglich, zusätzlich nur das Merkzeichen H zu beantragen und aus diesem Grunde würde voraussichtlich der Antrag abgelehnt.
Meine Frage ist, hat sie Anspruch auf das Merkzeichen „H“, oder ist die Aussage des Versorgungsamts richtig?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo günni,
das Merkzeichen H ist im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn die betroffene Person hilflos ist.
Warum im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens H ein Antrag nicht möglich sein soll, ist für mich zunächst einmal nicht verständlich. Liegen die Voraussetzungen des Merkzeichens H bei Ihrer Frau vor, so ist das Merkzeichen meines Erachtens auf einen entsprechenden Antrag hin auch zu gewähren. Zunächst einmal bin ich über die Aussagen des Versorgungsamtes erstaunt. Möglicherweise gibt es aber doch eine Erklärung, die ich allerdings von hier aus erst einmal nicht sehe.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Hans-Günter Meisen says
Hallo
Meine Tochter mit Down Syndrom ist im Juni 18 Jahre alt geworden. Im Zuge der Betreuung fand u.a. ein Psychologisches Gutachten statt. in dem festgestellt wurde das Lilli nicht ausreichend orientiert ist und das Haus nicht ohne begleitperson verlassen kann. Sie benötigt immer Unterstützung bei Körperpflege und Ankleiden. Lilli kann nicht lesen und schreiben. Sie kennt den Wertt des Geldes nicht und ist mit administrativen Dingen völlig überfordert……….
Ihr wurde jetzt das Merkmal “ H “ aberkannt aufgrund ihres Alters.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
die Frage ist recht „speziell“ – hier müsste ich wahrscheinlich Rechtsprechung zum „Down-Syndrom“ sichten und möglicherweise auch den konkreten Einzelfall näher beleuchten. Das kann ich hier leider im Rahmen des Internetauftritts nicht leisten (jedenfalls zurzeit nicht).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt